II. 1. 1.1 Die Vorinstanz prüfte im angefochtenen Urteil zunächst, ob das KStA JP zu Recht eine Ermessensveranlagung vorgenommen hatte (angefochtener Entscheid, Erw. 4). Sie stellte dabei fest, dass weder das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) noch die Verordnung über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis vom 9. März 2001 (StHG VO; SR 642.141) dem Kanton des Hauptsteuerdomizils eine ausschliessliche oder primäre Veranlagungskompetenz zuweisen.