4. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist im vorstehend präzisierten Umfang insofern einzutreten, als die Beschwerdeführerin damit sinngemäss geltend macht, die Voraussetzungen für die Ermessensveranlagung seien gar nicht erfüllt, und damit deren Zulässigkeit an sich bestreitet (siehe hinten Erw. II/2.1; vgl. zum Antrag der Beschwerdeführerin, wonach eine neue Veranlagung im Kanton Aargau gemäss der Steuerausscheidung des Kantons Zürich erfolgen soll, hinten Erw. II/2.2.3 ff.).