aufgrund der zwischenzeitlich im Beschwerdeverfahren vorgelegten Einschätzungsentscheide des Kantonalen Steueramts Zürich für die Staatsund Gemeindesteuern 2016 als gegenstandslos geworden zu betrachten. 3. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten, als die Beschwerdeführerin in Ziff. 2 ihrer Rechtsbegehren die Kostenauflage zulasten der Vorinstanz verlangt. Dieser können die Verfahrens- und Parteikosten mangels Parteistellung nicht auferlegt werden (§ 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 i. V. m. § ccc Abs. 3 VRPG). Der betreffende Antrag ist allerdings dahingehend umzudeuten, dass die Verfahrens- und Parteikosten zulasten des Kantons zu verlegen sind.