Sie ersuchte um Berücksichtigung der Tatsache, dass das Kantonale Steueramt Zürich im Rahmen der Steuerrevision für die Steuerperioden 2016 und 2017 die Buchhaltung einschliesslich sämtlicher Erträge und Vermögen aller involvierten Kantone geprüft und den steuerbaren sowie auch den satzbestimmenden Gewinn jeweils mit einem Betrag von Fr. 0.00 eingeschätzt bzw. veranlagt habe. Des Weiteren wurde erneut auf das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung gemäss Art. 127 Abs. 3 BV verwiesen. Diese Eingabe wurde samt Beilagen dem KStA JP mit Instruktionsverfügung vom 8. November 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. Weitere Eingaben erfolgten nicht.