die Veranlagung des Kantonalen Steueramtes Aargau später gestützt auf die noch folgende Mitteilung der Steuerveranlagung, einschliesslich interkantonaler Steuerausscheidung, des Kantonalen Steueramtes Zürich, als Steuerbehörde des Sitzkantons im Sinne von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung des Bundesrates vom 9. März 2001 über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis (SR 642.141), vorzunehmen; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Spezialverwaltungsgerichtes Aargau.