1. Die Beschwerde sei gutzuheissen, das Veranlagungsverfahren sei infolge der möglicherweise kollidierenden Besteuerungsansprüche der Kantone Zürich und St. Gallen unter Einhaltung des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung im Sinne von Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) zu sistieren; und