2. Die Rekurrentin hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 9'000.00, der Kanzleigebühr von CHF 155.00 und den Auslagen von CHF 100.00, insgesamt also CHF 9'255.00, zu 60 % mit CHF 5'553.00 zu bezahlen. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird eine Parteientschädigung von CHF 2'400.00 ausgerichtet. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. 1. Dagegen liess die A._____ AG mit Eingabe vom 7. Juli 2023 beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde erheben und die folgenden Anträge stellen: