Höhe von Fr. 193'000.00 abgezogenen worden seien. Der daraus resultierende Betrag von Fr. 1'400'000.00 sei als steuerbarer Reingewinn festgelegt worden. 3. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, entschied am 25. Mai 2023: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird der steuerbare Gewinn auf CHF 830'000.00 festgesetzt. Das steuerbare Eigenkapital bleibt unverändert.