Mit E-Mail vom 26. April 2023 ersuchte das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, das KStA JP um die Übermittlung ergänzender Unterlagen und näherer Angaben, insbesondere zur Berechnung des ermessensweise auf Fr. 1'400'000.00 festgelegten Reingewinns. Das KStA JP kam dieser Aufforderung fristgerecht nach und führte mit E-Mail vom 27. April 2023 aus, dass vom Verkaufserlös der Liegenschaften in der Höhe von Fr. 13'850'000.00 der Buchwert (basierend auf der Steuerausscheidung 2015) von Fr. 12'256'940.00 sowie eine Steuerbelastung von 13.5 % in der -5-