das Veranlagungsverfahren sei infolge der möglicherweise kollidierenden Besteuerungsansprüche der Kantone Zürich und St. Gallen unter Einhaltung des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung im Sinne von Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) zu sistieren; und