3. Mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2021 trat das KStA JP auf die Einsprache der A._____ AG nicht ein. Es begründete dies damit, dass die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung innerhalb der gesetzlichen Einsprachefrist nicht nachgewiesen worden sei. -4- C. 1. Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 liess die A._____ AG Rekurs beim Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, erheben und folgende Anträge stellen: