4. Nachdem die A._____ AG die Steuererklärung für die vorliegend strittige Steuerperiode 2016 trotz Mahnung vom 11. Januar 2018 nicht eingereicht hatte, mahnte das Kantonale Steueramt, Sektion juristische Personen (KStA JP), die Gesellschaft am 12. März 2018 letztmals, die verlangten Unterlagen bis spätestens am 11. April 2018 einzureichen. Die Mahnung wurde mit der Androhung einer Busse wegen Nichtbefolgung von Verfahrenspflichten sowie der Vornahme einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Ermessensveranlagung) verbunden. Auch auf dieses Schreiben erfolgte keine Reaktion der A._____ AG. -3-