III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Da der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Bei der -8- Bemessung der Höhe der Verfahrenskosten ist dem trölerischen Charakter der Eingabe des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen (§ 3 Abs. 2 des Dekrets vom 24. November 1987 über die Verfahrenskosten [Verfahrenskostendekret, VKD, SAR 221.150]). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 321 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: