Hält die Vorinstanz an ihm fest, dient er im erstinstanzlichen Verfahren nur noch als Anklageschrift. Daher hätte die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Gültigkeitsproblematik letztlich lediglich dann Bedeutung erlangt, wenn es zu keiner Einsprache ihrerseits gekommen und der Strafbefehl daher zum rechtskräftigen Urteil geworden wäre (vgl. § 248 Abs. 1 StG).