2. 2.1. Weiter bringt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang in ihrer Begründung vor, der Strafbefehl selbst sei weder original unterzeichnet noch mit einem Stempel versehen gewesen. Die Unterschrift sei eine blosse Kopie bzw. sei in den Strafbefehl hineinkopiert worden. Zum Beleg dafür habe sie bei der zuständigen Staatskanzlei eine Apostille einzuholen versucht. Da man dafür ein Zielland angeben müsse, habe sie die USA angegeben. Wenn der Strafbefehl von Anfang an ungültig gewesen sei, sei er als Basis für ein weiteres Verfahren nicht zu gebrauchen.