Die Urheberschaft geht eindeutig aus dem Entscheid hervor, der die vollständigen Funktionsangaben und Namen der am Entscheid beteiligten Personen sowie deren Unterschriften enthält. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.