Ein solches Vorgehen würde den reibungslosen Ablauf der Justiz behindern und damit auch die Rechtssicherheit gefährden. Auf das offensichtlich unzulässige und trölerische Ausstandsbegehren ist demnach, und zwar unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. vorne Erw. 2.2), nicht einzutreten.