Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach Mitglieder des Gerichts nicht über die Quelle ihres eigenen Erwerbseinkommens entscheiden dürften, geht fehl. Die Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter wird durch strukturelle und rechtliche Massnahmen sichergestellt, die über die Finanzierungsfrage hinausgehen. Die Annahme, dass sämtliche Mitglieder des Gerichts aufgrund der Finanzierungsquelle ihres Einkommens befangen seien, würde dazu führen, dass Ausstandsgesuche missbräuchlich und ohne angemessene Begründung gestellt werden könnten, was nicht angeht. Ein solches Vorgehen würde den reibungslosen Ablauf der Justiz behindern und damit auch die Rechtssicherheit gefährden.