2. 2.1. Die Beschwerdeführerin lehnt in ihrer Beschwerde sämtliche Richterinnen und Richter sowie sämtliche Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber aus dem Kanton Aargau als befangen ab. Sie begründet ihren Standpunkt im Wesentlichen damit, dass es sich sowohl bei Steuereinnahmen als auch bei Steuerbussen um ungebundene Einnahmen des Kantons handle und sich das Gericht im Wesentlichen aus allgemeinen Kantonsmittel finanziere. Daher könne und dürfe es nicht sein, dass Mitglieder des Gerichts über die Quelle ihres eigenen Erwerbseinkommens entschieden.