2. Das Gemeindesteueramt Q. erstattete am 13. Februar 2023 eine Vernehmlassung, auf welche A. B. mit einer als "Nichtigkeitserklärung" betitelten Eingabe vom 23. Februar 2023 reagierte. 3. Am 17. April 2023 erhob das KStA, Sektion Bezug, Anklage beim Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, und beantragte die Bestrafung von A. B. im Sinne des Strafbefehls.