2. Nachdem beim Gemeindesteueramt Q. innert der letzten Mahnfrist keine Steuererklärung eingegangen war, wurde beim Kantonalen Steueramt (KStA), Sektion Bezug, zulasten von A. B. ein Bussenantrag gestellt. 3. Am 23. November 2022 erliess das KStA, Sektion Bezug, einen Strafbefehl gegen A. B. und verurteilte sie wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von Fr. 175.00 sowie zu den Verfahrenskosten von Fr. 100.00. B. 1. Gegen den Strafbefehl vom 23. November 2022 erhob A. B. mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 Einsprache. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2022 bezeichnete A. B. den Strafbefehl als ungültig und sandte diesen an das KStA, Sektion Bezug, zurück.