Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 22. Mai 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Anfang 2022 wurde A. B. die Steuererklärung 2021 zugestellt. Da sie diese nicht einreichte, mahnte sie das Gemeindesteueramt Q. am 15. Juli 2022 erstmals. Mit per A-Post Plus versandtem Schreiben vom 12. September 2022 mahnte das Gemeindesteueramt Q. A. B. erneut, setzte ihr eine letzte Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung und wies sie auf die Folgen im Unterlassungsfall hin.