Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.241 / ew / we (3-BU.2023.32) Art. 70 Urteil vom 11. September 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Verwaltungsrichter Michel Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin William Beschwerde- A._____ B._____ führerin gegen Kantonales Steueramt, Geschäftsbereich Recht, Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau Gemeinderat Q._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Ordnungsbusse Strafbefehl Nr. 2021/10314 Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 22. Mai 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Anfang 2022 wurde A. B. die Steuererklärung 2021 zugestellt. Da sie diese nicht einreichte, mahnte sie das Gemeindesteueramt Q. am 15. Juli 2022 erstmals. Mit per A-Post Plus versandtem Schreiben vom 12. September 2022 mahnte das Gemeindesteueramt Q. A. B. erneut, setzte ihr eine letzte Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung und wies sie auf die Folgen im Unterlassungsfall hin. 2. Nachdem beim Gemeindesteueramt Q. innert der letzten Mahnfrist keine Steuererklärung eingegangen war, wurde beim Kantonalen Steueramt (KStA), Sektion Bezug, zulasten von A. B. ein Bussenantrag gestellt. 3. Am 23. November 2022 erliess das KStA, Sektion Bezug, einen Strafbefehl gegen A. B. und verurteilte sie wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von Fr. 175.00 sowie zu den Verfahrenskosten von Fr. 100.00. B. 1. Gegen den Strafbefehl vom 23. November 2022 erhob A. B. mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 Einsprache. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2022 bezeichnete A. B. den Strafbefehl als ungültig und sandte diesen an das KStA, Sektion Bezug, zurück. 2. Das Gemeindesteueramt Q. erstattete am 13. Februar 2023 eine Vernehmlassung, auf welche A. B. mit einer als "Nichtigkeitserklärung" betitelten Eingabe vom 23. Februar 2023 reagierte. 3. Am 17. April 2023 erhob das KStA, Sektion Bezug, Anklage beim Spezial- verwaltungsgericht, Abt. Steuern, und beantragte die Bestrafung von A. B. im Sinne des Strafbefehls. 4. Mit Verfügung vom 24. April 2023 wurde A. B. unter Beilage der Anklage auf den 22. Mai 2023 vorgeladen. Mit Schreiben vom 11. Mai 2023 erklärte A. B., die Vorladung sei aufgrund der "Nichtigkeitserklärung" obsolet. Am 24. Mai 2023 wurde dem Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, die "Mitteilung zu Vorladung 3-BI.2023.31" des "D." zugestellt. -3- 5. Nachdem A. B. nicht zur Verhandlung erschienen war, fällte das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, am 22. Mai 2023 folgendes Urteil, welches A. B. am 7. Juni 2023 zugestellt wurde: 1. Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird die Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 175.00 verurteilt. 2. Die Angeklagte hat die Kosten von CHF 100.00 zu tragen, welche vom KStA zusammen mit der Busse bezogen werden. 3. Die Angeklagte hat die Kosten des Gerichtsverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 200.00 sowie der Kanzleigebühr von CHF 145.00 und den Auslagen von CHF 40.00, insgesamt CHF 385.00, zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. D 1. Mit Beschwerde vom 3. Juli 2023 (Postaufgabe 4. Juli 2023) gelangte A. B. an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:  Das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts sei als nichtig bzw. ungültig zu erkennen.  Eventualiter sei das Urteil aufzuheben.  Ich sei von allen beteiligten Gerichten und Behörden ab sofort mit dem einzigen korrekten amtlichen Namen «B., A. C.» in exakt dieser Schreibweise anzuschreiben, wobei das Komma alternativ durch eine Zeilenschaltung ersetzt werden kann.  Alle Kosten seien von vornherein auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, verzichtete in seiner Eingabe vom 10. Juli 2023 auf die Erstattung einer Vernehmlassung. Beschwerde- antworten wurden nicht eingeholt. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: -4- I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des kan- tonalen Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, im Steuerstrafrecht (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. De- zember 2007 [VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 252 Abs. 1 des Steuerge- setzes vom 15. Dezember 1998 [StG; SAR 651.100]). Es ist somit zur Be- handlung des Falls zuständig und überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 251 i.V.m. § 199 StG; § 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin lehnt in ihrer Beschwerde sämtliche Richterinnen und Richter sowie sämtliche Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber aus dem Kanton Aargau als befangen ab. Sie begründet ihren Standpunkt im Wesentlichen damit, dass es sich sowohl bei Steuereinnahmen als auch bei Steuerbussen um ungebundene Einnahmen des Kantons handle und sich das Gericht im Wesentlichen aus allgemeinen Kantonsmittel finan- ziere. Daher könne und dürfe es nicht sein, dass Mitglieder des Gerichts über die Quelle ihres eigenen Erwerbseinkommens entschieden. 2.2. Ist der Ausstand streitig, entscheidet, wenn es sich um den Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde in der Regel unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (§ 16 Abs. 4 VRPG). Ein Gericht kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst über den eige- nen Ausstand entscheiden, wenn die gestellten Ablehnungsgründe unzu- lässig sind. Unzulässigkeit ist speziell bei missbräuchlichen Ausstands- gesuchen gegeben, oder wenn es offensichtlich an einer vernünftigen Grundlage mangelt oder wenn das Ausstandsgesuch nachweislich sonst- wie untauglich erscheint (vgl. BGE 129 III 445, Erw. 4.2.2.2; siehe auch Ur- teil des Bundesgerichts 6B_131/2023 vom 22. März 2023, Erw. 2 mit Hin- weis). 2.3. Der von der Beschwerdeführerin behauptete Anschein der Befangenheit im Zusammenhang mit der Beurteilung einer steuerrechtlichen Ordnungs- busse durch kantonale Richterinnen und Richter besteht offensichtlich nicht: Die Tatsache, dass ein Gericht aus allgemeinen Kantonsmitteln finanziert wird, ist an sich kein ausreichender Grund für die Annahme von Befangenheit. Die staatliche Finanzierung der Justiz mit Steuermitteln dient vielmehr dem Zweck, eine unabhängige Justiz zu gewährleisten und die Neutralität und Objektivität der Richterinnen und Richter zu ermöglichen. -5- Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach Mitglieder des Ge- richts nicht über die Quelle ihres eigenen Erwerbseinkommens entscheiden dürften, geht fehl. Die Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter wird durch strukturelle und rechtliche Massnahmen sichergestellt, die über die Finanzierungsfrage hinausgehen. Die Annahme, dass sämtliche Mitglieder des Gerichts aufgrund der Finanzierungsquelle ihres Einkommens be- fangen seien, würde dazu führen, dass Ausstandsgesuche missbräuchlich und ohne angemessene Begründung gestellt werden könnten, was nicht angeht. Ein solches Vorgehen würde den reibungslosen Ablauf der Justiz behindern und damit auch die Rechtssicherheit gefährden. Auf das offen- sichtlich unzulässige und trölerische Ausstandsbegehren ist demnach, und zwar unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. vorne Erw. 2.2), nicht einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin beantragt, sie sei von allen beteiligten Gerichten und Behörden ab sofort mit dem einzigen korrekten amtlichen Namen "B., A. C." in exakt dieser Schreibweise anzuschreiben, wobei das Komma alternativ durch eine Zeilenschaltung ersetzt werden könne. Auch dieses Begehren erweist sich als offensichtlich trölerisch und damit rechtsmissbräuchlich, so dass auch insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Unabhängig davon, wie der Name der Beschwerdeführerin in Zivilstandsurkunden geführt wird, ist die Schreibweise mit vorangestelltem Vornamen im Geschäfts- und Behördenverkehr üblich und erlaubt ihre eindeutige Identifizierung. Es besteht offensichtlich kein Anlass, den Namen der Beschwerdeführerin in der von ihr beantragten Schreib- weise zu verwenden. II. 1. 1.1. Hauptgegegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der angefochtene Entscheid, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, nich- tig ist. 1.2. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu berücksichtigen. Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel aber nur anfechtbar (und nicht nichtig) und werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft ge- fährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahms- weise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und -6- sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Ver- fahrensfehler in Betracht (BGE 147 IV 93, Erw. 1.4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_51/2023 vom 11. April 2023, Erw. 3.3.1). 1.3. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Insbesondere führen die Bean- standungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der – nach ihrer Auffas- sung – mangelhaften Unterzeichnung des angefochtenen Urteils des Spezialverwaltungsgerichts nicht zur Annahme der Nichtigkeit. Die Be- schwerdeführerin macht geltend, dass es an korrekten Unterschriften fehle. Beide Unterzeichnenden hätten – nach Dafürhalten der Beschwerde- führerin – "blosse Paraphen" verwendet, welche mit an Sicherheit grenzen- der Wahrscheinlichkeit nicht den Versionen entsprächen, welche sie in ihren Ausweisdokumenten (Pass, ID) benutzen würden, was wiederum das Zeichen zudem missbräuchlich mache. Bei diesem Vorbringen handelt es sich um blosse Mutmassungen der Beschwerdeführerin, die keine ernst- haften Zweifel an der Richtigkeit der Unterschriften zu begründen vermö- gen. Die Urheberschaft geht eindeutig aus dem Entscheid hervor, der die vollständigen Funktionsangaben und Namen der am Entscheid beteiligten Personen sowie deren Unterschriften enthält. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. 2. 2.1. Weiter bringt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang in ihrer Begründung vor, der Strafbefehl selbst sei weder original unterzeichnet noch mit einem Stempel versehen gewesen. Die Unterschrift sei eine blosse Kopie bzw. sei in den Strafbefehl hineinkopiert worden. Zum Beleg dafür habe sie bei der zuständigen Staatskanzlei eine Apostille einzuholen versucht. Da man dafür ein Zielland angeben müsse, habe sie die USA angegeben. Wenn der Strafbefehl von Anfang an ungültig gewesen sei, sei er als Basis für ein weiteres Verfahren nicht zu gebrauchen. 2.2. Das Bundesgericht gelangte in mehreren neueren Entscheiden zum Schluss, dass ein Strafbefehl mit einem offensichtlichen Formfehler (etwa weitgehend ohne Sachverhalt, lediglich Datum, Zeit und Ort) nicht nichtig, sondern lediglich ungültig sei. Es hält in konstanter Rechtsprechung fest, dass angesichts des Grundsatzes der Gültigkeit von Verfahrenshand- lungen nur krass fehlerhafte Verfahrenshandlungen als nichtig gelten (Urteil des Bundesgerichts 6B_19/2019 vom 19. Juni 2019, Erw. 1.3.4, mit Hinweis auf BGE 137 I 273, Erw. 3.1). Im vorliegenden Fall geht aus den Akten nicht klar hervor, ob es sich beim zugestellten Strafbefehl um ein original unterzeichnetes Exemplar, um eine Kopie des Originals oder um einen faksimiliert unterzeichneten Strafbefehl handelt. Die Frage kann hier -7- jedoch offenbleiben, da mit Blick auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung kein derart tiefgreifender und wesentlicher Mangel vorliegen würde, der zu einer Nichtigkeit führen könnte. Insbesondere bestand sei- tens der Beschwerdeführerin von vornherein keinerlei Ungewissheit darüber, wer für den Strafbefehl verantwortlich zeichnet. Es ist dies der Leiter Sektion Bezug des KStA. Zudem gilt es zu beachten, dass der Straf- befehl – wie vorlegend – im Falle einer Einsprache dahinfällt. Hält die Vorinstanz an ihm fest, dient er im erstinstanzlichen Verfahren nur noch als Anklageschrift. Daher hätte die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Gültigkeitsproblematik letztlich lediglich dann Bedeutung erlangt, wenn es zu keiner Einsprache ihrerseits gekommen und der Strafbefehl daher zum rechtskräftigen Urteil geworden wäre (vgl. § 248 Abs. 1 StG). Bei dieser Sachlage bestünde im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch im Falle einer fotokopierten oder faksimilierten Unterschrift folglich kein Anlass, den durch die Einsprache zur Anklage gewordenen Strafbefehl im Beschwer- deverfahren an das KStA, Sektion Bezug, zurückzuweisen, nur damit dieses die eigenhändige Unterschrift nachholt. Damit ist der Beschwerde auch in diesem Punkt kein Erfolg beschieden, weshalb sie diesbezüglich abzuweisen ist. 3. 3.1. Der Vollständigkeit halber ist auf den von der Beschwerdeführerin geäus- serten Einwand einzugehen, die Steuerpflicht sogenannt "natürlicher Per- sonen" widerspreche zwingenden Vorgaben des Völkerrechts, wonach Menschen nicht besteuert werden dürften. 3.2. Wie das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, im angefochtenen Ent- scheid vom 22. Mai 2023 zutreffend festgehalten hat, steht zweifellos fest, dass die Beschwerdeführerin – wie jeder Mensch – den Schutz der Men- schenrechte beanspruchen kann. Da es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz jedoch kein Menschenrecht gibt, welches die Beschwerdefüh- rerin von der Pflicht, eine Steuererklärung einzureichen, befreien würde, ist der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin demnach unzutref- fend. 4. Diese Erwägungen führen zusammengefasst zur Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten ist. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Da der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Bei der -8- Bemessung der Höhe der Verfahrenskosten ist dem trölerischen Charakter der Eingabe des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen (§ 3 Abs. 2 des Dekrets vom 24. November 1987 über die Verfahrenskosten [Verfahrens- kostendekret, VKD, SAR 221.150]). Parteikostenersatz fällt ausser Be- tracht (§ 321 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 139.00, gesamthaft Fr. 1'139.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin das Kantonale Steueramt den Gemeinderat Q. die Eidgenössische Steuerverwaltung Mitteilung an: das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeich- nete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). -9- Aarau, 11. September 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Berger William