3.2. Wie das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, im angefochtenen Entscheid vom 22. Mai 2023 zutreffend festgehalten hat, steht zweifellos fest, dass der Beschwerdeführer – wie jeder Mensch – den Schutz der Menschenrechte beanspruchen kann. Da es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz jedoch kein Menschenrecht gibt, welches den Beschwerdeführer von der Pflicht, eine Steuererklärung einzureichen, befreien würde, ist der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers demnach unzutreffend. 4. Diese Erwägungen führen zusammengefasst zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.