Bei dieser Sachlage bestünde im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch im Falle einer fotokopierten oder faksimilierten Unterschrift folglich kein Anlass, den durch die Einsprache zur Anklage gewordenen Strafbefehl im Beschwerdeverfahren an das KStA, Sektion Bezug, zurückzuweisen, nur damit dieses die eigenhändige Unterschrift nachholt. Damit ist der Beschwerde auch in diesem Punkt kein Erfolg beschieden, weshalb sie diesbezüglich abzuweisen ist.