den Strafbefehl verantwortlich zeichnet. Es ist dies der Leiter Sektion Bezug des KStA. Zudem gilt es zu beachten, dass der Strafbefehl – wie vorliegend – im Falle einer Einsprache dahinfällt. Hält die Vorinstanz an ihm fest, dient er im erstinstanzlichen Verfahren nur noch als Anklageschrift. Daher hätte die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Gültigkeitsproblematik letztlich lediglich dann Bedeutung erlangt, wenn es zu keiner Einsprache seitens des Beschwerdeführers gekommen und der Strafbefehl daher zum rechtskräftigen Urteil geworden wäre (vgl. § 248 Abs. 1 StG).