2. 2.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in seiner Begründung vor, der Strafbefehl selbst sei weder original unterzeichnet noch mit einem Stempel versehen gewesen. Die Unterschrift sei eine blosse Kopie bzw. sei in den Strafbefehl hineinkopiert worden. Zum Beleg dafür habe er bei der zuständigen Staatskanzlei eine Apostille einzuholen versucht. Da man dafür ein Zielland angeben müsse, habe er die USA angegeben. Wenn der Strafbefehl von Anfang an ungültig gewesen sei, sei er als Basis für ein weiteres Verfahren nicht zu gebrauchen.