Beide Unterzeichnenden hätten – nach Dafürhalten des Beschwerdeführers – "blosse Paraphen" verwendet, welche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht den Versionen entsprächen, welche sie in ihren Ausweisdokumenten (Pass, ID) benutzen würden, was wiederum das Zeichen zudem missbräuchlich mache. Bei diesem Vorbringen handelt es sich um blosse Mutmassungen des Beschwerdeführers, die keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Unterschriften zu begründen vermögen. Die Urheberschaft geht eindeutig aus dem Entscheid hervor, der die vollständigen Funktionsangaben und Namen der am Entscheid beteiligten Personen sowie deren Unterschriften enthält.