Unabhängig davon, wie der Name des Beschwerdeführers in Zivilstandsurkunden geführt wird, ist die Schreibweise mit vorangestelltem Vornamen im Geschäfts- und Behördenverkehr üblich und erlaubt seine eindeutige Identifizierung. Es besteht offensichtlich kein Anlass, den Namen des Beschwerdeführers in der von ihm beantragten Schreibweise zu verwenden. II. 1. 1.1. Hauptgegegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der angefochtene Entscheid, wie der Beschwerdeführer geltend macht, nichtig ist.