2.3. Der vom Beschwerdeführer behauptete Anschein der Befangenheit im Zusammenhang mit der Beurteilung einer steuerrechtlichen Ordnungsbusse durch kantonale Richterinnen und Richter besteht offensichtlich nicht: Die Tatsache, dass ein Gericht aus allgemeinen Kantonsmitteln finanziert wird, ist an sich kein ausreichender Grund für die Annahme von Befangenheit. Die staatliche Finanzierung der Justiz mit Steuermitteln dient vielmehr dem Zweck, eine unabhängige Justiz zu gewährleisten und die Neutralität und Objektivität der Richterinnen und Richter zu ermöglichen.