Unzulässigkeit ist speziell bei missbräuchlichen Ausstandsgesuchen gegeben, oder wenn es offensichtlich an einer vernünftigen Grundlage mangelt oder wenn das Ausstandsgesuch nachweislich sonstwie untauglich erscheint (vgl. BGE 129 III 445, Erw. 4.2.2.2; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_131/2023 vom 22. März 2023, Erw. 2 mit Hinweis).