4. Mit Verfügung vom 24. April 2023 wurde A. B. unter Beilage der Anklage auf den 22. Mai 2023 vorgeladen. Mit Schreiben vom 11. Mai 2023 erklärte A. B., die Vorladung sei aufgrund der "Nichtigkeitserklärung" obsolet. Am 22. Mai 2023 wurde dem Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, die "Mitteilung zu Vorladung 3-BI.2023.31" des "C." zugestellt. -3- 5. Nachdem A. B. nicht zur Verhandlung erschienen war, fällte das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, am 22. Mai 2023 folgendes Urteil, welches A. B. am 7. Juni 2023 zugestellt wurde: