Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 22. Mai 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Anfang 2022 wurde A. B. die Steuererklärung 2021 zugestellt. Da er diese nicht einreichte, mahnte ihn das Gemeindesteueramt Q. am 15. Juli 2022 erstmals. Mit per A-Post Plus versandtem Schreiben vom 12. September 2022 mahnte das Gemeindesteueramt Q. A. B. erneut, setzte ihm eine letzte Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung und wies ihn auf die Folgen im Unterlassungsfall hin.