Ob der Beschwerdeführer die behauptete Befangenheit überhaupt rechtzeitig gerügt hat (vgl. BGE 141 III 210, Erw. 5.2; 136 I 207, Erw. 3.4; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.215 vom 28. März 2022, Erw. II/4.2; je mit Hinweisen), kann offenbleiben. Ein Nichtigkeitsgrund liegt ohnehin nicht vor, es kann diesbezüglich auch auf die bereits im Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.367 vom 6. Juni 2023 gemachten Erwägungen (Erw. II/4) verwiesen werden. 4. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.