Dies selbst dann, wenn den Behördenvertretern aus der Nachbarschaft allenfalls Fotos und Videos übergeben wurden und der Beschwerdeführer davon keine Kenntnis hatte. Die Behauptung, dass die "Herren C. und D. schon im Zeitpunkt befangen waren, als sie am angefochtenen Entscheid des Gemeinderats vom 18. Mai 2020 mitwirkten bzw. dem Gemeinderat den Entscheid mit den Nutzungsverboten vorlegten", d.h. eine angebliche Befangenheit bzw. Voreingenommenheit bereits rund eineinhalb Jahre vor der Besprechung vom 4. Oktober 2021 vorgelegen haben soll, ist durch nichts untermauert.