Inwiefern aus dem Verhalten der vom Beschwerdeführer genannten "Herren C. und D." (Gemeindeschreiber und Gemeinderat) auf Befangenheit zu schliessen wäre, kann nicht erkannt werden. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die beiden Personen bei objektiver Betrachtung befangen oder voreingenommen gewesen wären. Dies selbst dann, wenn den Behördenvertretern aus der Nachbarschaft allenfalls Fotos und Videos übergeben wurden und der Beschwerdeführer davon keine Kenntnis hatte.