sondern habe Herrn E. auf sein Recht hingewiesen, gegen dieses Baugesuch Einwendung zu erheben. Dies habe zur Eingabe von Herrn E. vom 6. Oktober 2021 geführt, welche der Beschwerdeführer erwähne. Weder sei diese Besprechung unzulässig noch habe es zu einer Befangenheit geführt, auch nicht im vorliegenden Verfahren (Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 5).