3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die "Herren C. und D." seien befangen gewesen, als sie am angefochtenen Entscheid des Gemeinderats vom 18. Mai 2020 mitgewirkt hätten. Aus seinen Schilderungen über eine Besprechung (zwischen Vertretern des Gemeinderats und E.) vom 4. Oktober 2021 leitet er ab, Herr D. (Gemeinderat) und Herr C. (Gemeindeschreiber) seien schon am 18. Mai 2020 befangen gewesen, als der Gemeinderat den in diesem Verfahren umstrittenen Entscheid gefällt habe. - 17 - Der Entscheid vom 18. Mai 2020 sei deshalb nichtig oder zumindest anfechtbar (vgl. Beschwerde, S. 11 ff.; ferner: Replik, S. 6).