Der Beschwerdeführer werde dem BVU, Abteilung für Umwelt, Pläne und Angaben zur Beprobung liefern. Bei der Abnahme der Sickermulde könne es dagegen nur darum gehen, ob die Sickermulde richtig gebaut und funktionstüchtig sei und keinerlei Risiken einer Kontamination beständen. Diese Untersuchungen könnten getätigt werden, ohne dass sichergestellt sei, dass die Altlasten richtig entsorgt worden seien. Das Nutzungsverbot sei unverhältnismässig. Die Behörden hätten einen direkten Befehl, allenfalls mit Androhung von Sanktionen zur Regelung der Altlas- ten-Problematik, erlassen können, aber kein Nutzungsverbot der Anlage (vgl. Beschwerde, S. 3 ff.; siehe ferner auch Replik, S. 3 f.).