Das einwandfreie Funktionieren der Versickerungsanlage sei damit erwiesen. Dass in Ziffer 6 der Zustimmungsverfügung vom 1. März 2017 weiter verlangt worden sei, "in einem Schlussbericht seien die vorgefundenen Abfälle, deren Entsorgungswege … zu dokumentieren", betreffe nicht mehr die Sickermulde, sondern sei Thema der korrekten Altlastenbeseitigung. Er stelle nicht in Abrede, dass der Nachweis der korrekten Altlastenbeseitigung noch erbracht werden müsse. Der Aushub für die Sickermulde sei vollständig in die Fundamente des Erdwalls auf Parzelle Nr. aaa eingebracht worden. Der Beschwerdeführer werde dem BVU, Abteilung für Umwelt, Pläne und Angaben zur Beprobung liefern.