Die Versickerungsmulde sei erst vollendet, wenn sie korrekt abgenommen worden sei. Der Gemeinderat habe zu Recht ein Nutzungsverbot des Umschlagsplatzes verfügt, bis die Versickerungsmulde von den zuständigen Behörden abgenommen sei (vgl. angefochtener Entscheid, S. 6 f.).