2.1.2. Die Verfügung des Gemeinderats vom 18. Mai 2020 bewirkte, dass der Beschwerdeführer offenbar begann, die Arbeiten zu erledigen. Die Vorinstanz hielt im Entscheid 30. November 2022 fest, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer (inzwischen) eine Versickerungsmulde realisiert habe. Diese sei bis heute jedoch nicht formell abgenommen worden. Es seien noch nicht sämtliche Auflagen des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, erfüllt. Die Versickerungsmulde sei erst vollendet, wenn sie korrekt abgenommen worden sei.