Der Umschlagplatz diene der Humus- und der Kiesdeponie. Er sei befestigt und müsse entwässert werden. Der Beschwerdeführer sei deshalb verpflichtet, die Entwässerungsmulde zu errichten. Diese Auflage sei bis heute und trotz mehrmaliger Aufforderung nicht erstellt worden. Die Entwässerungsmulde sei eine Bedingung für die Nutzung des Umschlagplatzes. Dem Beschwerdeführer sei es deshalb ab 27. Mai 2020 zu verbieten, den Umschlagplatz zu benutzen. Das Verbot gelte, bis die Entwässerungsmulde von den zuständigen Behörden abgenommen sei (vgl. Vorakten, act. 42 ff.). - 15 -