Vom Verhalten des Beschwerdeführers hängt im Übrigen auch ab, wann das angeordnete Verbot wieder aufgehoben werden kann. Das Interesse des Beschwerdeführers ist insoweit erheblich zu relativieren. Bei einer Gesamtbetrachtung ist das Verbot, auf der Parzelle Nr. aaa irgendwelche Arbeiten zu verrichten (mit Ausnahme des Baus der Entwässerungsmulde, des Erdwalls und der Stützmauer) bis der Erdwall und die Stützmauer von den Behörden abgenommen sind, somit nicht zu beanstanden. Es erweist sich als rechtmässig.