Die rechtskräftige Baubewilligung ist vorliegend nicht zu hinterfragen. Das angeordnete Verbot ist gleichzeitig im Übrigen auch ein taugliches Mittel, um den Beschwerdeführer anzuregen, seinen Verpflichtungen endlich nachzukommen. Er weiss seit nunmehr über fünf Jahren, welche Emissionsbegrenzungen er zu erstellen hat. Ein milderes Mittel, um zu erreichen, dass der Erdwall und die Stützmauer entsprechend der Baubewilligung vom 25. September 2017 erstellt werden, ist – angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers – zudem nicht ersichtlich.