1.4.2. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit lässt sich festhalten, dass das angeordnete Verbot, auf der Parzelle Nr. aaa irgendwelche Arbeiten zu verrichten (mit Ausnahme des Baus der Entwässerungsmulde, des Erdwalls und der Stützmauer) bis der Erdwall und die Stützmauer von den Behörden abgenommen sind, eine taugliche Massnahme ist, um zu verhindern, dass sich die von den Arbeiten auf der Deponie ausgehenden Emissionen in die Nachbarschaft verbreiten. Ausweislich der Akten dient der bewilligte Erdwall der Emissionsbegrenzung (siehe Vereinbarung vom 24./26. Juli 2017; oben Erw. II/1.1 und 1.4.1).