Allerdings wäre ihm in einem solchen Fall die Nutzung der Deponie solange untersagt, bis die ursprünglich oder die im Rahmen eines neuen Verfahrens bewilligten Schutzmassahmen errichtet sind. Ob ein niedrigerer Schutzwall bewilligungsfähig und es rechtlich zulässig ist, von den Vorgaben der erwähnten Vereinbarung vom 24./26. Juli 2017 abzuweichen, kann hier – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – offenbleiben.