Falls erforderlich, hat er – wie in der Zustimmung der SBB festgehalten – bezüglich des Erdwalls Sicherungsmassnahmen in Betracht zu ziehen. Bereits die Vorinstanz wies im Übrigen darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, ein neues Baugesuch mit abgeänderten Schutzmassnahmen einzureichen, wenn er der Ansicht ist, der bewilligte Erdwall lasse sich nicht wie bewilligt umsetzen. Allerdings wäre ihm in einem solchen Fall die Nutzung der Deponie solange untersagt, bis die ursprünglich oder die im Rahmen eines neuen Verfahrens bewilligten Schutzmassahmen errichtet sind.