allfällige Änderungen oder Erweiterungen bedürfen vor deren Realisierung eine separate Bewilligung durch die Gemeinde bzw. durch den Kanton (siehe Vorakten, act. 38). In Ziffer 3.8 der Baubewilligung wird weiter festgehalten, dass für die Erstellung von Bauten an der SBB-Strecke die Auflagen der Zustimmungen der "Schweizerischen Bundesbahnen" vom 7. September 2016 und 7. September 2017 gelten (Vorakten, act. 38). Diesen Zustimmungen (der SBB) lässt sich u.a. entnehmen, dass eine Böschungsneigung von 2:3 anzustreben sei, andernfalls Sicherungsmassnahmen erstellt werden müssten. Der Erdwall müsse entwässert werden, hinter dem Erdwall dürfe kein Wasser stauen.