Der Beschwerdeführer behauptet, der geplante und bewilligte Erdwall sei aus statischen Gründen nicht realisierbar. Dies erstaunt, zumal der Plan Nr. 121/80, rev. 1. Juni 2017, von einem Architekten, der über entsprechende Sachkunde verfügt, ausgearbeitet worden war. Der Architekt hat den Plan unterzeichnet, ebenso der Beschwerdeführer als Bauherr und Grundeigentümer. Gemäss Ziffer 3.2 der Baubewilligung bildet der Plan Nr. 121/80, rev. 1. Juni 2017, Bestandteil des Bauentscheids; allfällige Änderungen oder Erweiterungen bedürfen vor deren Realisierung eine separate Bewilligung durch die Gemeinde bzw. durch den Kanton (siehe Vorakten, act. 38).